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Kommentar von Landgraf

Hallo Herr Pönitz,
erst einmal vielen Dank für Ihre umfangreichen Anmerkungen. Sie können sich sicher denken, dass ich über Ihre Auffassung nicht ganz glücklich bin. Ich habe mir erlaubt, zu Ihren Anmerkungen einen Kommentar zu schreiben, die Sie gern in Ihren Block zu Neu Venedig einfügen können.

Ich habe meine Anmerkungen gleich zu Ihren Ausführungen zu geschrieben, dass soll aber nicht oberlehrerhaft sein. Ich habe im bcc-Verteiler eine Reihe von Anliegern aufgenommen, damit diese sich in unsere Diskussion einmischen können bzw. im Block mitdiskutieren können. Ich hoffe natürlich sehr, dass die Anlieger in Neu Venedig diese Möglichkeit zur Meinungsäußerung nutzen.

Wenn ich mich zum B-Plan äußere, versuche ich eigentlich auf eine Sachebene zu kommen. Die Sachebene spiegelt sich in Zahlen und Fakten wider. Zahlen und Fakten für Behauptungsnachweise kann ich im B-Plan leider nicht finden.

Die Auslegung des B-Plans zeugt zwar von einer demokratischen Maßnahme, die aber zur Unzeit stattgefunden hat:

  1. Schlechte Jahreszeit für Pächter
  2. Im Zeitraum der B-Planerarbeitung waren eine Vielzahl von Grundstücken noch unter Pachtnutzung, weil für viele Grundstücke Rückübertragungsansprüche gestellt wurden. Ich kenne das Problem aus eigenem Erleben. Meine Eltern sind 2002 verstorben und das Grundstück wurde 2003 an eine Erbengemeinschaft rückübertragen. Das Grundstück wurde dann von der Erbengemeinschaft 2004 verkauft. Hier hat keiner zum B-Plan mitdiskutiert. Meine Eltern als Pächter mit begrenzter Nutzungszeit? Und die Erbengemeinschaft hat die Aktion B-Plan nicht mitbekommen. So stand es um eine Vielzahl von Grundstücken. Aber wenn Sie die Einsprüche der Bürger lesen, werden Sie nicht einen Hinweis entdecken, welchen das BA positiv berücksichtigt hat. Wofür dann eine Beteiligung?
  3. Ich möchte behaupten, dass eine Vielzahl der „gelernten DDR Bürger“ die Variante der öffentlichen Auslagen von Bekanntmachungen nicht kannten und somit nicht beachtet haben. Viele hatten da auch andere Sorgen, wie die einen Job zu haben und nicht die Zeitungen zu verfolgen, wann öffentliche Bekanntmachungen zu lesen sind. Ich hoffe sehr, dass man dann im Nachgang nicht sagt: “Pech gehabt“.

Wie schon am Telefon erzählt, wird die Begründung nicht mit beschlossen. Sie dient für die Entscheidung. Und nicht jede Unsauberheit oder Abweichung ist wirklich entscheidend.

Hier bin ich völlig anderer Auffassung! Denn auf welcher Basis soll ein Abgeordneter entscheiden, der muss doch die Begründung kennen, wenn er über die Festlegung abstimmt, oder?

Sie haben u.a. kritisiert, dass sich viele Textfragemente wiederholen.
Das kann ich gewissermaßen nachvollziehen. Allerdings soll die Begründung auch den ganzen Vorgang abbilden – und dann ist das in einem Dokument gebündelt (zumindest aus Sicht eines Bezirksverordneten) nicht so verkehrt.

Das mag sein, aber, wie immer im Leben, man muss nur immer auch das Falsche oft genug wiederholen, dann stimmt es, oder (eine Reihe Anlieger kennen doch in Neu Venedig dieses Phänomen!)

Sie monierten ferner, dass manche Stellungnahmen nicht von Eigentümern stammen. Aber die Auslegung dient ja nicht nur für die Eigentümer, sondern für alle. Manche Anregungen kommen mit Sicherheit von Naturschutzverbänden. Bei der regulären Auslegung stand sogar dazu, dass sich ein „Träger öffentlicher Belange” gemeldet hat.

Nur 1 Naturschutzverband: Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN) (Schreiben vom 04.02.03). Ich meinte aber die Anlegung von Uferwegen! In der Anlage erhalten Sie von mir eine Übersicht der öffentlichen Beteiligung. Leider wurde auf keinen wirklichen Hinweis zur Bebauung der Betroffenen eingegangen.

Die Stellungnahmen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt zeugte an einigen Stellen von Unkenntnis. Und genau diese bemängelten sie. Doch wozu? Dem Bezirksamt ist diesen Vorschlägen gar nicht erst gefolgt. Ferner muss die Stadtverwaltung nicht in Kenntnis von Dingen sein, wenn der Bezirk die Planungshoheit hat. Und wenn ein Bürger in seiner Einwendung Erlenweg schreibt, dann kann auch das Amt nichts dafür.

Bitte, eine obere Verwaltungsbehörde gibt eine Stellungnahme ab und hat keine Ortskenntnisse und das bei einer so wichtigen Angelegenheit.

Da reicht mir nicht der Hinweis, dass die Anmerkung der Senatsverwaltung nicht berücksichtigt wurde. Übrigens wurden auch Hinweise zum Überschwemmungsgebiet nicht berücksichtigt und heute droht das BA mit dem Sachverhalt Überschwemmungsgebiet hinsichtlich der Bebauung!

Ich möchte behaupten, dass nicht der Bürger oder dessen Anwalt beim Erlenweg (Elsterweg) sich verschrieben hat, sondern das BA. Solche Fehler finden sich mehrfach, auch in anderen Dokumenten, wie der Uferkonzeption des Stadtbezirkes. Dort meint man in einer Passage den Dämeritzsee und schreibt Müggelsee. Das passiert immer denen, die sich im Gebiet nicht auskennen, aber darüber befinden!

Mit einer Reklame aus dem Jahr 1930 wollen sie belegen, dass das Gebiet mit Dauerwohnberechtigung vermarktet worden ist. Doch genau das Gegenteil belegen sie damit. Es wurde beides verkauft: Parzwellen mit und ohne Dauerwohnberechtigung. Das schafft zwar nicht engültig Klarheit, ob diese Trennung (wie sie heute besteht) schon in den 1930ern bestand, aber der Indiz ist dafür da.

Hier zitieren Sie mich falsch. Ich habe immer darauf verwiesen, dass in der Reklame eine Mischnutzung für das Gebiet vorgesehen war (Dauerbewohner/Wochenendhausbewohner und Sommerhausbewohner).
Nur diese Kategorien richteten sich nicht nach dem Standort (innen/außen), sondern nach der Nutzungsart wurde der Preis pro m² festgelegt.

Zu folgenden Abschnitt monierten sie: „Eine Durchsicht der Bauakten hat ergeben, dass im Geltungsbereich des Plangebietes keine Gebäude zu Wohnzwecken, d. h. zum ständigen Aufenthalt zugelassen worden sind. Diese generelle Feststellung schließt im Einzelfall nicht aus, dass unter Inkaufnahme von Unbequemlichkeiten oder gar Abstrichen an heutigen Wohnstandards einzelne Gebäude für längere Perioden genutzt werden (können).” Hier hätte die Vorlage einer einzigen Baugenehmigung ausgereicht, diese These zu widerlegen. Dazu habe ich leider nichts gelesen. Ihre Statistik mit den „Einzelfällen” unterstreicht genau diese Aussage.

Auch das ist nicht richtig interpretiert. In der Begründung zum B-Plan steht hinsichtlich des Außenrings (Rialtoring) etwas von überwiegend. Wo fängt Überwiegend an, gleiches gilt für, wann ist etwas kein Einzelfall mehr. In Prozenten: 5%, 10%, 20%…???

Sie fordern den Nachweis hinsichtlich des hohen Verwertungsdruckes, doch liefern ihn geradezu selber. Die Frage hätte ich bei der Kleinen Anfrage mit aufgenommen, sehe aber derzeit keine Notwendigkeit, deshalb nachzubohren. Ich hätte mir auch ferner einen Bezug zu XVI-22 in Frage 4 gewünscht, aber letztendlich ergibt er sich im Kontext zu 3.

Auch interpretieren Sie mich völlig falsch. Es gab keinen Verwertungsdruck, weil sonst viel mehr Grundstücke geteilt wurden wären! Außerdem war nach der Vorstellung des BA im Außenring ein viel höhere Verwertungsdruck, weil die Grundstücke viel Größer als im Innenbereich sind. Hier wurde kaum ein Grundstück geteilt!

Außerdem hätte man die Mindestgröße der Grundstücke mit Ausnahme der schon geteilten, keine 4 Grundstücke, bei 600 m² belassen können, wie es bei der Gründung oder Anlegung von Neu Venedig vorgeschrieben war. Damit wäre eine Teilung noch schwieriger, wie bei einer Grundstücksgröße mit 400 m² Mindestgröße.

Zu den Dauerwohnern: Was für einen Nachweis soll denn das Amt liefern?
Den Nachweis, keine Bauanträge zum Dauerwohnen ausgestellt worden sind?
Soll es die Bauanträge aller Grundstücke offenlegen, nur damit aus allen ersichtlich ist, dass es das nicht gibt?

Ganz einfach, man braucht nur beim Einwohnermeldeamt nachfragen.

Zu den GRZ-Rechnereien: Sie zitieren §19(4) Satz 1 und 2, dabei steckt die Musik im Satz 3: in B-Plänen kann davon abgewichen werden. Davon wurde Gebrauch gemacht. 75/400 = 0,1875. Ja, wäre gerundet 0,19. Da die 400 der Mindestwert ist, hat wohl das Amt hier abgerundet.

Auch hier ist die Herangehensweise seitens des BA anders. Um die Anlieger des B-Plangebietes einzuschränken, spricht das BA von 60 m² und davon kann man 50% überbauen.
Bei der Variante 60 m² + 15 m² = 75 m², könnte man 37,5 m² überbauen.
Diese vom BA ausgewiesene GRZ von 0,19 gibt es nicht, auch aufgerundet. Wenn dann sind es 112,5:400=0,29!!! Und das bedeutet, dass das BA gegen die Bau-Nutzungsverordnung verstoßen hat.
Mit einer maximalen Grundfläche für das Wochenendhaus von 60 m² zzgl. 15 m² Terrasse bei einer Grundstücksgröße von 400 m² wird eine GRZ von 0,18 erreicht.
Falsch: siehe BauNVO
(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.
3. baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,mitgerechnet:
Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden.

Sie vermuten, dass suggeriert wird, die Grundstücke hätten eine durchschnittliche Größe von 400qm. Allein mit der Fesetzung der Mindestgröße auf 400qm kann ich die Kritik nicht nachvollziehen. Auch die Tatsache, dass nur ein einziges diese Größe unterschreitet, unterstreicht das noch mal.

Es ist doch in der Begründung klar festzustellen, dass immer von 400 m² gesprochen wird, immer und immer wieder.
Somit wird suggeriert, dass die Festlegung der Bebauung sich auf die 400 m² bezieht und eine GRZ mit ca. 0,18 nahe der max. Größe von 0,2 heranreicht.
Wenn man die durchschnittliche Grundstücksgröße des B-Plangebietes nimmt (684 m²), dann kommt man auf eine GRZ von 0,11 oder ab 800 m² auf 0,1. Das bedeutet allein, dass 31 Grundstücke liegen bei kleiner/gleich 0,1 GRZ.

„Gebiet eine Vielzahl von Gebäudeformen und Gestaltungsarten” vs.
„Spitzdächern gehören nachweislich nicht zum typischen Erscheinungsbild”. Ich erkenne keinen Widerspruch in beiden Aussagen. „Gibt vieles – aber genau das eine nicht”.

Auch diese Feststellung in der Begründung ist einfach falsch und eine Behauptung. Mit der Geltendmachung der Mängel an Abwägung zum B-Plan wurde ein entsprechender Nachweis mit konkreten Zahlen geführt.

Außerdem hatte ich Ihnen einige Informationen als PDF gemailt. Leider haben Sie diese, vor allem kritische Hinweise nicht ins Netz gestellt, ebenso die Geltendmachung der Mangel an Abwägung oder den Beitrag aus dem Tours Magazin. Weiter fehlt ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt, dass es ein Angebot seit 2012 vom Bezirksbürgermeister gibt, dass man hinsichtlich des B-Plans entgegenkommen kann. Diese kompletten Informationen sollten Sie auch in diesen Block stellen.