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Kommentar von Landgraf

Kritik am
Bebauungsplan XVI-21
Für das Gelände in ”Neu-Venedig”
zwischen Kanal I und Kanal IV im Bezirk
Treptow-Köpenick, Ortsteil Rahnsdorf
Begründung
gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
September 2003
I. PLANUNGSGEGENSTAND
1. Veranlassung und Erforderlichkeit
…die ausgedehnten Wochenendhausgebiete an der Müggelspree besitzen
Potenziale für die Naherholung
…Die Erhaltung und Sicherung des vorhandenen Charakters als
Naherholungsgebiet sowie die Verhinderung der weiteren Verdichtung dieses
Gebietes kann nur durch einen Bebauungsplan gewährleistet werden. ?
…nachhaltige städtebauliche Entwicklung des Gebietes zu gewährleisten?
Das B-Plangebiet liegt nicht an der Müggelspree!
2.2 Bestand Seite 4
Das Plangebiet liegt im Randbereich der Spreeniederungen, an die Müggelspree
angrenzend. FALSCH!
Den Namen ”Neu-Venedig” erhielt die Ansiedlung wegen der das gesamte
Gebiet durchziehenden Kanälen, die trotz des hohen Grundwasserstands in dem
einst sumpfigen Gelände eine eingeschränkte Bebaubarkeit ermöglichen und
zugleich auch den Reiz des Gebietes ausmachen. Falsch! Siehe ursprüngliche Anzeigen!
Anzeige von 1930
Zeitgenössische Immobilienanzeige über den Verkauf von „Parzellen mit Dauerwohnberechtigung” in Neu-Venedig.
siehe www.neuvenedig.de Bildergalerie damals
Aufgrund der großzügig geschnittenen gleichförmigen Wochenendgrundstücke,
die zwischen 400 und 1000 m² groß (das ist falsch) sind und die alle einen Wasserzugang
haben, kommt es bei der vorhandenen Bebauung zur durchschnittlichen Grundflächenzahl von 0,1.
Grundflächenzahl von 0,1 fällt wenn richtig ermittelt nur daher so klein aus, weil z.B.:
61 Grundstücke über 800 m² groß sind
Davon 11 Grundstücke über 1.200 m²
Davon 2 Grundstücke über 2.000 m²
Ermittelt durch ablesen der Katasterblätter Stand 2003 für die Kanalsanierung.
Dabei sind im Gebiet eine Vielzahl von Gebäudeformen und Gestaltungsarten (das wird später ignoriert)
anzutreffen, einschließlich Bootshäuser und Unterstelldächer auf verschiedenen
Grundstücken.
Begründet in der überwiegenden (wo fängt überwiegend an?, kein Nachweis durch Statistik) Wochenendhausnutzung ist
eine eingeschossige (kein Nachweis durch Statistik), offene Bauweise vorhanden.
Negativ wirkt sich die nicht mehr vorhandene Zugänglichkeit einzelner Uferbereiche für die Öffentlichkeit aus. Ehemals bis zu
den Kanälen führende Straßen wurden in Wochenendgrundstücke umgewandelt.
Warum wurde hier bis heute nichts unternommen, denn das ist illegal!
Aufgrund der vorherrschenden Nutzungsstruktur ist zurzeit nur ein verhältnismäßig geringer Anteil der Grundstücke versiegelt
(ca. 10-20 %).
Warum ist man dann nicht bei der Vorgabe der Baunutzungsverordnung für die GFZ 0,2 geblieben?
Die Grundstücksbasis von 400 m² ist falsch! Aufgrund der sich daraus ergebenen Teilungsmöglichkeit, könnten aus
61 größeren Grundstücken über 800 m² letztlich 137 Grundstücke werden mit den gleichen Bauvorgaben!
Bei einer Größe von 600 m², wie in 30er Jahren vorgegeben, wären bei 11 Grundstücken über 1.200 m² nur 24
Grundstücke möglich, wenn man diese teilen wollte.
Schon daraus lässt sich schlussfolgern, dass die Vorgaben im B-Plan am eigentlichen Ziel der Verhinderung der
Verdichtung des Gebietes völlig vorbei gehen.
2.5 Eigentumsverhältnisse Seite 6
Der größte Teil der Grundstücke sowie der Wasserflächen im Plangebiet sind im
Privateigentum.
Richtig, im Zeitraum der Erarbeitung waren viele Grundstücke noch nicht rückübertragen, gem. Übersicht aus 2003
gehören 18 Grundstücke
dem Land Berlin, der Finanzverwaltung, Erbengemeinschaften, dem Bundesamt f. Finanzen.
Das sah 1993 zum Beginn der Planung sicher noch ganz anders aus. Somit konnten viele Eigentümer sich um die
Diskussion zum B-Plan nicht beteiligen. Ein Pächter wird das kaum machen.
3.2 Aussagen des Flächennutzungsplans Seite 6/7
Nach den Aussagen des Flächennutzungsplans in der Fassung der
Neubekanntmachung vom 23.10.98 (ABl. S. 4367), zuletzt geändert am
03.06.2003 (ABl. S. 2483), wird der Geltungsbereich als Wohnbaufläche W 4
(GFZ bis 0,4) mit landschaftlicher Prägung dargestellt.
Insbesondere bei den landschaftlich geprägten Wohnbauflächen des Typs W 4
ist wegen der strukturellen und ökologischen Verknüpfung mit den angrenzenden
Landschaftsräumen mit der baulichen Dichte besonders sorgsam umzugehen, um weiterhin einen das Siedlungsbild prägenden
Vegetationsbestand als Strukturmerkmal zu erhalten.
…ist hier eine geringe bauliche Dichte (vorrangig Wochenendhausnutzung) mit deutlich unterhalb der den Bauflächen
zugeordneten Obergrenzen (BauNVO) zu entwickeln.
Warum wurde dann das historisch angelegte Gesamtgebiet von Neu Venedig getrennt?
Rialtoring, Im Winkel, Lagunenweg und Fürstenwalder Allee gehören nicht mehr laut Bauamt und Planung zu Neu
Venedig.
Gerade der Rialtoring hat ebenso eine Insellage (3 Inseln), wie der Innenbereich bzw. das Gebiet des B-Planes.
3.3 Aussagen des Landschaftsprogramms Seite 7
Zunächst ist herauszustellen, dass das Siedlungsgebiet von „Neu-Venedig“
schon von seiner Konzeption her als Erholungsgebiet geplant und zu diesem Zweck planmäßig erschlossen und parzelliert
wurde. Falsch, siehe o.g. Anzeigen!
Seite 9
Für das Gebiet „Neu-Venedig“ wurde am 12. August 1993 vom Büro für Landschaftsentwicklung ”Planen & Bauen” ein
Gutachten zu den Zielen des Landschaftsplans „Müggelspree“, erstellt mit der Priorität, für diesen landschaftlich sensiblen
Raum die Ansprüche der öffentlichen und privaten Naherholung mit dem Natur- und Umweltschutz in Einklang zu bringen.
Unter dem Aspekt der Naherholung für diese naturgeprägten Räume werden Aussagen zur Öffnung sowie Steigerung der
Attraktivität für die Öffentlichkeit zur Naherholung unter Verzicht auf eine weitere bauliche Verdichtung und zum
Umwelt- und Naturschutz gemacht.
Wurde den Anliegern nie bekannt gemacht!
2. Intention des Plans Seite 9
Das Gebiet hat in seinen Freiraumbereichen Ausgleichsfunktionen für den Ballungskern der Gesamtstadt zu erfüllen und stellt
gleichzeitig eine wichtige Grünverbindung zum umgebenden Landschaftsraum dar.
… die unkoordiniert zu nicht erwünschten Einschränkungen und hohen Infrastrukturkosten führen könnten.
Das ist wie vieles im B-Plan eine pure Behauptung ohne ordentlichen Nachweis!
Die Anlieger wünschen z.B. keine befestigten Straßen, wegen Fahrgeschwindigkeit der PKW’s.
Die Anlieger des B-Plangebietes nutzen, wie im Rialtoring auch:
1. eigene Brunnen
2.
eigene Abwassergrube
3.
Stromanschluss ist vorhanden
4.
Telefonanschlüsse sind vorhanden
5.
Teilweise liegt Gas
Wenn unkoordiniert gebaut wird, dann im Rialtoring!
3. Wesentlicher Planinhalt Seite 10
3.1 Sondergebiet mit der Zweckbestimmung
„Wochenendhausgebiet”
Ungleichbehandlung durch:
1. Teilung von Neu Venedig
2. Gegenüber dem Gebiet Grenzweg bis Dorf Rahnsdorf, nach FNP Grünland!
3.2 Grünfläche mit der Zweckbestimmung ”Private Dauerkleingärten”
Die Kleingärten sind nicht privat!!!
3.5 Kennzeichnung von Flächen (überschwemmungsgefährdeter
Bereich) Seite 11
In Ermangelung einer Rechtsverordnung als „Überschwemmungsgebiet“ gemäß § 63 BWG ist die nachrichtliche Übernahme in
den Bebauungsplan nicht möglich. Andererseits scheidet auch eine Festsetzung einzelner Flächen gem. § 9 Abs. 1
Nr. 16 BauGB bspw. als Hochwasserschutzanlagen aus resp. es besteht hierfür kein Erfordernis, da mit geringeren Mitteln
ebenso Vorsorge auf den einzelnen Baugrundstücken getroffen werden kann.
Mit der Kennzeichnung als „überschwemmungsgefährdeter Bereich“ wird der Hinweispflicht in Bebauungsplänen hier in Hinblick
auf mögliche wiederkehrende Überschwemmungen in geeigneter Weise nachgekommen. In Verbindung mit anderen
Festsetzungen werden Möglichkeiten eröffnet, u.a. durch bauliche Maßnahmen den Schutz von Privateigentum zu
gewährleisten.
Welche anderen Festsetzungen?
Welche Möglichkeiten werden eröffnet?
4. Begründung und Abwägung der einzelnen Festsetzungen Seite 11
4.1 Entwicklungsfähigkeit aus den Planungsgrundlagen FNP

Künftig werden die Flächen von „Neu-Venedig“ als Bauflächen W 4, GFZ bis 0,4 mit landschaftlicher Prägung dargestellt.

Mit der Festsetzung des Plangebietes als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Wochenendhaugebiet“ und den im
Bebauungsplan ausgewiesenen Festlegungen zur Überbaubarkeit der Grundstücke, der Bauhöhenbeschränkung, der
Mindestgrundstücksgröße sowie der Freihaltung der Uferbereiche von Bebauung wird den Aussagen des FNP Rechnung ?
getragen; eine bauliche Verdichtung wird weitestgehend ausgeschlossen, der Darstellung als Fläche mit landschaftlicher
Prägung entsprochen und zugleich Erholungsflächen und Landschaftsräume gesichert.
Landschaftsprogramm Seite 12
Mit der Ausweisung als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung ”Wochenendhausgebiet”, den Festsetzungen der maximalen
Grundfläche für bauliche Anlagen von 60,0 m² mit zusätzlich 15 m² nicht überdachter Terrasse, der maximalen Firsthöhe
der Gebäude von 3,5 m sowie der Größe der Grundstücke mit einem Mindestmaß von 400 m², den Regelungen zur
Freihaltung der Vorgarten- und Uferbereiche von baulichen Anlagen wird den Forderungen aus dem Landschaftsprogramm
umfassend Rechnung getragen.
Die Grundstücke im B-Plangebiet haben eine durchschnittliche Fläche von 684 m², die vorgegebenen 400 m² sind ca.
59% von 684 m². Die o.g. Vorgaben sind eine massive Einschränkung ins private Eigentum!!!
Mit einer GFZ von 0,2 würden viele Eigentümer mit größerem Grundstück nicht zur Überlegung kommen, ihre
Grundstücke zu teilen. Ebenso gibt es Überlegungen Quadratmeter vom Nachbarn zu kaufen, um über 800 m² zu
kommen und eine Teilung durchführen zu können. Damit wird noch einmal die Festlegung als nicht zielführend
dargestellt.
4.2 Beteiligung der Bürger und Träger öffentlicher Belange Seite 12
4.2.1 Frühzeitige Bürgerbeteiligung
Zum Bebauungsplanverfahren XVI-21 wurde in der Zeit vom 06. April bis einschließlich 05. Mai 1994 im Stadtplanungsamt
Köpenick, Grünstraße 4, eine frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt.
…Es informierten sich ca. 25-30 Personen über die Planungsabsichten und es wurden 9 schriftliche Stellungnahmen
abgegeben.
Die Äußerungen lassen sich zu folgenden Schwerpunkten zusammenfassen:
(1) Ansprüche an die künftige Nutzung und Bebauung der Grundstücke
· Wohnnutzung sollte ermöglicht werden,
· Ausweisung ”Reines Wohngebiet” wird gewünscht,
· keine Beschränkung der Haushöhe, weil die Baumöglichkeiten damit eingeschränkt werden,
· Festsetzung von Grundstücksmindestgrößen in Abhängigkeit vom Bestand,
· Grundstücksgrößen zur max. Ausnutzung von Grundflächen mit 60 m² bei Haushöhen von 3,5 m sind unverhältnismäßig,
· keine Zersiedlung mit verschiedenen Kleinsthäusern; Verhinderung weiterer Zersiedlung,
· Herstellung planerische Einheit zu Bebauung am Rialtoring
· Flächen für Sport und gewerbliche Nutzung sollen vorgesehen werden,
· Sporthafen mit Restaurant wird gewünscht.
(2) Aspekte der Ökologie und der Umwelt
· Versiegelungen weitestgehend verhindern, um eine dezentrale Regenwasserversickerung zu gewährleisten,
· keine zentrale Abwasserentsorgung erforderlich,
· mittelfristig an öffentliche Schmutzwasserkanalisation anschließen,
· Festsetzung von Mindestabständen der Bebauung zur Uferlinie,
· das gesamte Gebiet ist hochwassergefährdet,
· Erkenntnisse über Altlasten liegen nicht vor,
· Luftreinhaltung ist durch textliche Festsetzungen zu sichern,
· Forderung nach einer öffentlichen Durchwegung,
· verschiedene Wegeparzellen sind zu überprüfen, da sie z. Zt. nicht als Wege genutzt werden können und dadurch
nicht sämtliche Wasserwege für die Öffentlichkeit zugänglich sind.
BLAU – das sind mit Sicherheit keine Forderungen von Anliegern aus dem B-Plangebiet!
· Herstellung planerische Einheit zu Bebauung am Rialtoring
Von 100 Anliegern waren zum Zeitpunkt der B-Plan-Erarbeitung ca. 20 Anlieger Dauerbewohner, Quelle
Vereinsvorsitzender GdW Herr Wittkowski und im Lagunenweg von 41 Anliegern waren 2 Dauerbewohner,
Quelle Herr Jaretzke.
Es zieht sich wie ein roter Faden durch die B-Plan-Begründung, dass immer Behauptungen gemacht werden, ohne
eine konkrete Nachweisführung von Zahlen.
Stellungnahme des Bezirksamtes: Zu (1)
Entsprechend der vorherrschenden Bauweise, angepasst an die örtlichen Verhältnisse, sollen Einzelhäuser festgesetzt
werden, die eine Grundfläche von 60 m² nicht überschreiten. Eine Festsetzung der Grundfläche von baulichen Anlagen ist
wegen der unterschiedlichen Größe der Grundstücke erforderlich, da die Angabe einer GRZ / GFZ bei großen Grundstücken
Gebäude mit großer Grundfläche ermöglichen würde, die nicht der besonderen Eigenart des Gebietes entsprechen.
Mit der Festsetzung von Grundstücksmindestgrößen soll erreicht werden, dass die Bebauungsdichte nicht zu hoch
wird und sich dadurch der Gebietscharakter in Folge der Nachverdichtung wandelt.
Falsch – siehe Nachweis auf Seite 3 der Kritik
vorherrschenden Bauweise – Definition?
besonderen Eigenart des Gebietes – Definition?
Seite 14
Eine planerische Einheit zur Bebauung am Rialtoring kann nicht hergestellt werden, da für den Geltungsbereich des
Bebauungsplans XVI-21 andere städtebauliche Voraussetzungen vorliegen, als für das Gebiet am Rialtoring. Zum
Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanverfahrens XVI-21 wurden die vorhandenen Gebäude am Rialtoring im Gegensatz
zu der kleinteiligen, eingeschossigen Wochenendhausbebauung im Bebauungsplanbereich XVI-21 bereits überwiegend zum
Dauerwohnen genutzt. Aus diesem Grunde kann auch für den Bereich des Rialtorings kein Bebauungsplan mit der planerischen
Zielstellung „Wochenendhausgebiet” festgesetzt werden (Urteil des OVG RhPf vom 22.08.85 – 1A 62/84-, BRS 44 Nr. 46: ein B-
Plan über ein Wochenendhausgebiet ist wegen Verstoß gegen § 10 BauNVO ungültig, in dem die bereits vorhandenen
Wohnbauten überwiegend zum Dauerwohnen genutzt werden).
Von 100 Anliegern waren zum Zeitpunkt der B-Plan-Erarbeitung ca. 20 Anlieger Dauerbewohner, Quelle
Vereinsvorsitzender GdW Herr Wittkowski und im Lagunenweg von 41 Anliegern waren 2 Dauerbewohner,
Quelle Herr Jaretzke.
Ein gewerblich genutzter Sporthafen innerhalb eines Wochenendhausgebietes entspricht auch nicht der Eigenart dieses
Gebietes und kann von daher auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden. Da Wochenendhausgebiete der Erholung
dienen, ist die Störanfälligkeit dieser Gebiete denen eines reinen Wohngebietes gleichgestellt und begründet in der
Folge eine besondere Schutzbedürftigkeit. Des Weiteren besteht für die Ausweisung von Versorgungseinrichtungen
innerhalb des Plangebietes auch keine Notwendigkeit, da sich in der Umgebung, so z. B. an der Mündung des Kanals
IV zur Müggelspree derartige Nutzungen etabliert sind. Hingegen wird die Anlage eines Hafens (zukünftig, wie auch im
Bestand) von den bauplanerischen Festsetzungen aufgrund der eigengesetzlich anzuwendenden Regelungen des
Wasserrechts nicht berührt. Daran ändert sich auch nichts, auch wenn die wasserbaulichen Anlagen in den Kartengrundlagen
nicht eingetragen sind, oder als solche nicht gleichartig zu den Gewässerläufen dargestellt werden.
Falsch, der Kanal IV liegt nachweislich zwischen Kanal VI und III!
Seite 15
Das Plangebiet wird als Fläche, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei
denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind (überschwemmungsgefährdeter
Bereich), gekennzeichnet.
Was, welche, keine Hinweise auf konkrete Maßnahmen!
Der Mindestabstand von baulichen Anlagen zu den bestehenden Gewässern soll weitestgehend 10,0 m betragen; hingegen
bleibt die Errichtung von Anlagen in und an Gewässern aufgrund besonderer Rechtsvorschriften hiervon unberührt.
Damit soll durchgängig ein Bereich entlang der Kanäle von Bebauung freigehalten werden, der als Schutzbereich in Hinblick auf
mögliche, wiederkehrende Überschwemmungen dient.
Dieser Abschnitt ist doch der reine Widerspruch! Was sind besondere Rechtsvorschriften?
Bei der Überprüfung der ehemaligen Wegeparzellen wurde jedoch festgestellt, dass die ehemals bis zu den Kanälen
führenden Straßen in Wochenendgrundstücken enden und damit der Öffentlichkeit nicht ohne erhebliche Eingriffe in
private Belange und nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten für die Freimachung der in Rede stehenden
Grundstücksteile sowie der Errichtung von Brückenbauwerken zugänglich gemacht werden können.
Völliger Quatsch!
Die Anlieger werden aufgefordert ihre Zäune zurückzusetzen und die Bepflanzung zu beseitigen.
Warum sollen und müssen Brücken gebaut werden?
Hier kommen bis auf die Aufforderungsschreiben mit der Beilegung der Gebiets-Zeichnungen keine Kosten auf das
Amt zu.
4.2.2 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
In der Zeit vom 14. Dezember 1995 bis 25. Januar 1996 wurde gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan XVI-21 eine Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange durchgeführt.
Von 4 Stellen und Behörden wurden schriftliche Anregungen und Hinweise
geäußert:
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz, Abt. II
(Schreiben vom 25.01.96)
(8) Seite 17
Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes sind im Geltungsbereich nicht bekannt und sollten nur festgesetzt
werden, wenn die Nutzung realisierbar ist.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz, Abt. II beweist hier absolute Unkenntnis vom
Geltungsbereich, denn es gibt eine Kleingartensiedlung!
(9)
Da der Geltungsbereich im Wasserschutzgebiet Friedrichshagen in der Schutzzone III liegt, wird auf die Flächenversiegelung,
die so gering wie möglich zu halten ist sowie auf einen vordringlichen Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation
hingewiesen. Da die Kanäle Gewässer 2. Ordnung sind, ist mindestens ein 5,0 m breiter landseitiger Uferschutzstreifen
vorzusehen und von baulichen Anlagen (mit Ausnahme von kleinen Bootshäfen) freizuhalten. Es wird vorgeschlagen,
Neueinrichtungen von Bootshäusern und Unterstelldächern auszuschließen.
Das ist ein absurder Vorschlag für das Gebiet!
(10)
Empfohlen wird die Festsetzung als ”Hochwasserüberschwemmungsgebiet”.
Eine Forderung ohne jegliche Begründung!
4.2.3 Öffentliche Auslegung
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 2 AGBauGB wurde in der Zeit vom 07.Februar bis
10. März 2000 der Bebauungsplanentwurf XVI-21 mit der Begründung vom 05. Januar 2000
in den Räumen des Stadtplanungsamtes, Grünauer Straße 210-216 in Berlin-Köpenick,
öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer wurden vorher ortsüblich bekannt gegeben.
Es beteiligten sich ca. 60 Personen, insgesamt gingen 8 schriftliche Stellungnahmen von
Bürgern ein. Ein Träger öffentlicher Belange äußerte sich im Rahmen der öffentlichen
Auslegung.
Es wurden durch die Bürger Anregungen zu folgenden Punkten vorgebracht:
(1) Dauerkleingärten
· Kein Dauerwohnrecht für private Dauerkleingärten festschreiben.
· Der Begriff ”private Dauerkleingärten” ist zu überprüfen, da er privates Eigentum impliziert;
KGA befindet sich jedoch auf kommunalen Land.
· Gegen die Festsetzung der Grundfläche für Kleingartenlauben.
(2) Grundstücke
· Größe: Die Mindestgröße solle sich auf die landseitig vorhandene Fläche beziehen
(textliche Festsetzung Nr. 3).
· Vorhandene Grundstücksgrößen sind teilweise bis zu 1000 m², für größere Grundstücke
wird eine höhere Überbauung gefordert.
(3) Bebauung (Wochenendhausgebiet)
· Festschreibung als Wochenendhausgebiet und damit Erhalt des unverwechselbaren
Charakters des Gebietes.
· Die zulässige Größe der Bebauung von 60 m² geht zu Lasten der Mehrheit der Anlieger.
· Durch die Höhenbeschränkung von 3,5 m sind gebietstypische Spitzdächer ausgeschlossen.
· Die Zulässigkeit von Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO und die Zulässigkeit von Garagen und Stellplätzen
gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO soll eingeschränkt werden.
· Im Rialtoring und im Lagunenweg sind mehrgeschossige Wohnungsbauten genehmigt worden.
· Der bauliche Abstand von 10,0 m bis zur Uferkante ist nicht nachvollziehbar; die Wassergrundstücke sind so nicht nutzbar.
· Gegen die Unzulässigkeit der Errichtung von Bootseinfahrten, Bootsschuppen oder Unterständen, da sie eine
Vernachlässigung der vorhandenen Situation bedeutet.
· Nichtbebaubarkeit der Ufer wird begrüßt.
· Für die vorhandene Bebauung wird Bestandsschutz gefordert.
· Die vorherrschende Nutzungsform Wohnen wird nicht berücksichtigt, Wertverlust wird gesehen.
· Gegen Ausweisung als Wochenendhausgebiet, da dadurch Schädigung einer Großzahl
von Bürgern, die seit mehreren Jahrzehnten in eingeschossigen Wohnhausbebauungen mit ausgebauten Dachgeschossen
wohnen.
· In den Straßen sind teilweise Gasleitungen verlegt worden.
(4) Erholungsgebiet
· Die herausragende Qualität als Erholungsgebiet wird bezweifelt; es sind dort weniger Besucher, lediglich die Anlieger zu
finden.
· Keine Zugänglichkeit der Uferzonen für Besucher von Land und vom Wasser.
· Uferwege sollen eingerichtet werden.
· Die Art der Bepflanzung ist vorzugeben.
(5) Kanäle
· Morastiger Untergrund der Kanäle, Fall von Blättern und Ästen lässt Wasseroberfläche nach oben steigen.
· Ausbaggerung der Kanäle erforderlich, zunehmende Verschlickung und Versumpfung macht Wasserläufe unbefahrbar.
· Es sind zu viele Motorboote unterwegs.
· Für die Boote wird eine Geschwindigkeitsbegrenzung verlangt.
(6) Hochwasser
· Der Ablehnungsgrund für Wohnen im Hochwassergebiet muss exakt begründet werden; kein Nachweis der
Hochwassergefahr.
· Nicht Hochwasser sondern anhaltendes Niedrigwasser seit Beginn der 90er Jahre durch die Stilllegung des DDR-
Braunkohletagebaus ist das Problem.
· Wenn Hochwassergefahr in Neu-Venedig, warum Neueinrichtungen von Wohnhäusern im Rialtoring und Lagunenweg?
BLAU – das sind mit Sicherheit keine Forderungen von Anliegern aus dem B-Plangebiet!
Stellungnahme des Bezirksamtes:
Zu (3) Bebauung (Wochenendhausgebiet) Seite 22
Nachweislich wurden zu keiner Zeit Wohnhäuser im Geltungsbereich genehmigt, da sie gemäß § 34 Abs. 1 BauGB nicht
zulässig sind.
Das stimmt nicht. Das Bauamt kann nicht den Nachweis führen.
Häuser mit Spitzdächern gehören nachweislich nicht zum typischen Erscheinungsbild dieses Gebietes.
Auch das ist falsch, es gibt für den Finkenweg, Bachstelzenweg, Rotkehlchenweg, Lerchenweg, Elsterweg und
Schwanenweg einen Nachweis, aber keinen vom Bezirksamt.
Zu (6) Hochwasser Seite 25
Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanverfahrens XVI-21 wurden die vorhandenen Gebäude am Rialtoring und
Lagunenweg im Gegensatz zu der kleinteiligen, eingeschossigen Wochenendhausbebauung im Bebauungsplanbereich XVI-21
bereits überwiegend zum Dauerwohnen genutzt.
Es wiederholen sich immer wieder die geleichen falschen Argumentationen!
4.2.4 Erneute öffentliche Auslegung
Gemäß § 3 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 2 AGBauGB wurde in der Zeit vom 06.Januar bis
05. Februar 2003 der Bebauungsplanentwurf XVI-21 mit der Begründung und dem
Flurstücksverzeichnis im Fachbereich Stadtplanung erneut öffentlich ausgelegt.
Ort und Dauer wurden vorher ortsüblich bekannt gegeben.
Es informierten sich ca. 20 Personen über die Planung, 2 Bürger und 1 Träger
öffentlicher Belange äußerten Hinweise und Anregungen im Rahmen der
öffentlichen Auslegung.
Bürger (Schreiben vom 03.02.2003)
Durch anwaltliche Vertretung wendet ein Grundstücksgläubiger ein, dass die beabsichtigte Festsetzung eine erhebliche
Beeinträchtigung des Verkehrswertes begründe und führt im Einzelnen hierzu aus:
Die Festsetzung der überwiegenden Teile des Plangebietes als Wochenendhausgebiet stehe im Widerspruch zur derzeitigen
Nutzung, insbesondere im Bereich Lerchen- und Erlenweg, denn es gäbe zahlreiche Grundstücke auf denen feste Häuser
errichtet seien, die dauerhaft einer Wohnnutzung dienten. Als Beleg hierfür werden die Grundstücke: Lerchenweg
533 sowie 528, 525, 522, 515 und 518 benannt.
Ebenso stehe das vorgesehene Maß der baul. Nutzung in Anbetracht der Größe der Grundstücke im Widerspruch zum FNP, da
sich bei einer solchen Annahme nur eine GRZ von 0,075 ggü. einer Baufläche W 4 mit einer GFZ bis 0,4 erzielen lasse.
Auch sei die Festlegung einer Firsthöhe mit 3,5 m nicht nachvollziehbar. Nicht zuletzt würden sich weder aus der
Erschließungssituation, noch aus der potenziellen Hochwassergefährdung hinreichende Bestimmungsgründe ableiten
lassen, die eine Beschränkung der Nutzung der Grundstücke zu rechtfertigen vermögen.
Es gibt keinen Erlenweg! Aber einen Elsterweg!
Stellungnahme des Bezirksamtes:
Eine Durchsicht der Bauakten hat ergeben, dass im Geltungsbereich des Plangebietes keine Gebäude zu Wohnzwecken, d. h.
zum ständigen Aufenthalt zugelassen worden sind. Diese generelle Feststellung schließt im Einzelfall nicht aus, dass
unter Inkaufnahme von Unbequemlichkeiten oder gar Abstrichen an heutigen Wohnstandards einzelne Gebäude für
längere Perioden genutzt werden (können).
Das ist eine arrogante Feststellung. Die Häuser haben mit Sicherheit einen besseren Standard als viele Wohnungen in
der Stadt. Das kann man nur behaupten, wenn man eine Besichtigung durchgeführt hat.
Aber hier hat das Bauamt die Bearbeitungsweise konkret beschrieben, immer nach Aktenlage.
Trotz mehrfacher Auslage des B-Planes wurden keine Bürgerbelange berücksichtigt.
Die Argumente seitens des Bauamtes wiederholen sich ständig und finden sich in der Begründung des B-Planes 4-5
fach wieder.
Seite 28
Häuser mit Spitzdächern gehören nachweislich nicht zum typischen
Erscheinungsbild dieses Gebietes.
Das ist nachweislich falsch, hier liegt eine Erhebung vor, die durch Anlieger ermittelt im Jahr 2011 wurde.
Zusammenfassung: – Das B-Plan Gebiet wurde unkorrekt beschrieben, es liegt eben nicht mehr an der Müggelspree. – Die tatsächlichen Voraussetzungen im B-Plan Gebiet wurden nicht umfassend berücksichtigt:
1. Grundstücksgrößen
2. Grundstücksbebauung
3. Grundstücksnutzung
4. Eigentumsverhältnisse
5. Geschichte der Anlage von Neu Venedig – Fast alle sog. Begründungen seitens des Bauamtes sind nicht konkret unterlegt mit genauen statistischen
Angaben zu und über die Grundstücke. – Aufgrund der zugelassenen Bebauung im abgespaltenen Gebiet von Neu Venedig (Rialtoring, Im Winkel,
Lagunenweg und Fürstenwalder Allee) und ab Grenzweg bis zum Fischerdorf Rahnsdorf wird das B-Plan
Gebiet unverhältnismäßig schlechter gestellt, obwohl die anderen Gebiete im überwiegenden Teil, die
gleichen Bedingungen haben, wie das B-Plan Gebiet. – Die Begründung der besonderen Verantwortung für das Gebiet hinsichtlich der Verhinderung der möglichen
Verdichtung durch eine unkoordinierte Bebauung ist blanker Hohn. Siehe Nachweis der Teilungsmöglichkeit
bei einer Grundstücksgröße von 400 m² gegen über Grundstücksgrößen von 600 m². – Auch mit einer Bebauungsmöglichkeit von GFZ = 0,2 würden viele aktuelle Probleme erledigt sein und würde
einer Teilung von Grundstück entgegenwirken. – Dauerwohnrecht nicht zu erlauben ist realitätsfremd. Anlieger, die mehr als 6 Monate die Grundstücke nutzen
und im Winter auch noch nach dem Rechten sehen, sind automatisch Dauernutzer (365/2+1Tag). – Hinweise von der Bauaufsicht, wenn man einen anderen Hauptwohnsitz hat, interessiert es keinen, ob man
das ganze Jahr in Neu Venedig sich aufhält. Das ist ebenfalls absurd!
Mehr als ein Drittel der Anlieger im B-Plan Gebiet sind Dauerbewohner. – Die Bauaufsicht hat trotz Kenntnis der abweichenden Bebauung und Unregelmäßigkeiten in Neu Venedig und der Hervorhebung der besonderen Verantwortung für das Plangebiet über Jahre keine Kontrollen durchgeführt. Ebenso hat das Bauamt während der Erarbeitung des B-Planes zwischen 1993-2004 viele
Bauten zugelassen.
Das Bauamt braucht nur auf Basis der gemachten Geltendmachung der Mangel an Abwägung mit 2 Festlegungen den
B-Plan korrigieren:
1. GFZ = 0,2
2. Dauerwohnrecht gestatten
Nachfolgende Behauptungen stehen ohne eine verantwortungsvolle Nachweisführung und gelten wenn, für das gesamte Neu Venedig:
-landschaftlich sensiblen Raum
-unter Wahrung der Eigenart des Gebietes
nachhaltige städtebauliche Entwicklung des Gebietes zu gewährleisten
-Sicherung des hochwertigen landschafts-räumlichen Charakters
-Wegen der übergeordneten Bedeutung des Gebietes für die Erholungsnutzung landschaftsräumliches Potenzial über eine herausragende Wertigkeit für Freiraumfunktionen
-Charakteristik dieses Bereiches
-besonderen Eigenart dieses Gebietes unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten
-Das Gebiet hat in seinen Freiraumbereichen Ausgleichsfunktionen für den Ballungskern der Gesamtstadt zu erfüllen und stellt
gleichzeitig eine wichtige Grünverbindung zum umgebenden Landschaftsraum dar.