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Kommentar von Jacob

Beantwortung der Schriftlichen Anfrage Vlll/1177 vom 26.05.2020 des Bezirksverordneten Jacob Zellmer

Betr.: Mögliche Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans XVI-21 “Neu-Venedig”

Im Bericht des Bezirksamtes zum Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen am 29. 04.2020 stand:

Einige Grundstückseigentümer setzen sich gegenwärtig für eine Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans XVI-21 (GVBI. vom 14. Juli 2004) zur planungsrechtlichen Sicherung des Wochenendhausgebietes “Neu-Venedig” zugunsten von Wohnen ein.

1. Wie setzen sich die Grundstückseigentümer für eine Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans XVI-21 zugunsten von Wohnen ein?
Ich erhielt als Leiter der Abt. Bauen, Stadtentwicklung und öffentliche Ordnung entsprechende Schreiben des Sprechers der Interessengemeinschaft Neu-Venedig. Vereinzelt sprechen Grundstückseigentümer im Zusammenhang mit Anhörungen zum Ermittlungsverfahren der Bauaufsicht wegen vom B-Pian abweichender Bebauung eine Änderung des B-Pians an. Teilweise wird offen angefragt, ob nicht eine Änderung des B-Pians angedacht ist, teilweise wird “erwartet”, dass angesichts des Unterangebots von Wohnraum in Berlin eine Änderung des B-Plans zu Gunsten der “bereits ohnehin in Neu-Venedig existierenden Wohnnutzung” eine Änderung des B-Plans erfolgt.
2. Wie schätzt das Bezirksamt die Aussichten auf Änderungen des Bebauungsplanes “Neu-Venedig” ein und würde die BVV bei einer Änderung beteiligt werden?
Wie das Bezirksamt bereits in dem zitierten Bericht im Stadtentwicklungsausschuss mitteilt, wird kein Planerfordernis gesehen. Dies wäre gemäß Abs. 1 Abs. 3 Baugesetzbuch Voraussetzung zur Einleitung eines Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplans. Demnach sind Bebauungspläne nur aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
Genau dieses Erfordernis aber wird verneint. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan ist Ergebnis eines umfangreichen Abwägungsprozesses und wurde durch die Bezirksverordnetenversammlung des Bezirks Treptow-Köpenick am 18. Dezember 2003 beschlossen. Mit den im rechtsverbindlichen Bebauungsplan XVI-21 getroffenen Festsetzungen zur Minimierung der baulichen Verdichtung durch Mindestgrundstücksgröße, überbaubaren Grundstücksfläche und der maximal zulässigen Überbauung einschließlich Gebäudehöhen wurde und wird auch weiterhin die gebotene städtebauliche Intention zur nachhaltigen Wahrung des Gebietscharakters als Wochenendhausgebiet “Neu-Venedig” gesichert bzw. gesichert werden. Die Ausweisung als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung “Wochenendhausgebiet” entspricht der Charakteristik dieses Bereiches, der gewachsenen Struktur und der besonderen Eigenart dieses Gebietes unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten.
Da das Bezirksamt nicht beabsichtigt, ein Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans einzuleiten, gibt es kein Verfahren, in das die BW eingebunden werden könnte.
3. Wie viele Verstöße gegen den rechtsverbindlichen Bebauungsplan XVI-21 “Neu-Venedig” sind dem Bezirksamt bekannt oder werden momentan bearbeitet?
Bisher wurden Ermittlungen bei 27 Grundstücken in Neu Venedig wegen Verdachts von Verstößen gegen den B-Pian aufgenommen. Durch das Bezirksamt werden momentan 13 Verstöße verfolgt. Viele Grundstücke wurden 2013 von außen besichtigt (insbesondere Kontrolle am 24.04.2013), teilweise waren Ermittlungen schon aufgenommen (2011, 2012), teilweise wurden Ermittlungsverfahren später eingeleitet (2013, 2014, 2015, 2019). Ordnungswidrigkeilsverfahren wurden bisher nur in wenigen schwerwiegenden Fällen eingeleitet. Die Ermittlung und Verfolgung dieser Bauausführungen ist sehr zeitintensiv. Das dafür erforderliche Personal ist seit Jahren nicht vorhanden. Die Verfolgung dieser Ordnungsaufgaben ist entsprechend schwierig. 2 Verfahren wurden abschlossen.
4. Wie bewertet das Bezirksamt die Bestrebungen der Grundstückseigentümer im Geltungsbereich des Bebauungsplans XVI-21 “Neu-Venedig”?
Siehe Antwort zu 2.
5. Wie viele Rückbauverfügungen sind im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan XVI-21 “Neu-Venedig” rechtskräftig?
Eine Rückbauverfügung ist bestandkräftig.
Zu drei Grundstücken sind die Widerspruchsverfahren gegen die Versagung einer nachträglichen Baugenehmigung, gegen die Teilbeseitigungsanordnungen der Wochenendhäuser und die zugehörigen Gebührenbescheide noch nicht abgeschlossen.
6. Wurden diese Rückbauanordnungen umgesetzt oder welche Maßnahmen ergreift das Bezirksamt, diese Anordnungen umzusetzen?
Nein, es ist bislang nicht gelungen, die bestandskräftige Rückbauordnung durchzusetzen. Gegenwärtig bereitet das Bezirksamt die Ersatzvornahme vor.